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Luxus-Charlet am Ackerland

Verschachern Pinzgauer Grundverkehrskommissionen gesetzeswidrig landwirtschaftliche Nutzflächen an agrarfremde Investoren? Schauplatz Pinzgau: Der Landesrechnungshof in Salzburg [LRH] erhebt in seinem Prüfbericht von Februar 2022 schwerwiegende Anschuldigungen gegen die Pinzgauer Grundverkehrskommissionen [GVK] und sieht die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit „weitgehend missachtet“.

Das Salzburger Grundverkehrsgesetz legt fest, dass „Bauernland in Bauernhand“ verbleiben soll, um Wälder und Wiesen vor agrarfremden Investorenhänden zu schützen. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke dürfen daher nur von Landwirten zu einem ortsüblichen Preis, nicht jedoch zur Bildung oder Vergrößerung von Grundbesitz oder als eine Kapitalanlage, erworben werden. Die Grundverkehrskommissionen sind dafür zuständig die Einhaltung dieses Gesetzes auf Bezirksebene sicherzustellen, indem sie beim Verkauf von Grünland prüfen, ob ein potenzieller Käufer die Voraussetzungen für den Kauf erfüllt. Mit dieser Aufgabe scheinen es die Kommissionen jedoch laut dem Landesrechnungshof nicht allzu genau genommen zu haben. In der im Prüfbericht des LRH beleuchteten Zeitspanne von 2013 und 2020 haben die Pinzgauer Kommissionen über den Verkauf von 1.478 Liegenschaften entschieden, wobei dabei mehrere „verfahrensrechtliche“ Mängel festgestellt wurden. Den Kommissionen wird vorgeworfen widerrechtlich außerlandwirtschaftlichen wohlhabenden Bürgern, Investoren und lokalen Bauunternehmen den Erwerb von Grünlandverkäufen ermöglicht zu haben.


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Der Landesrechnungshof in Salzburg erhebt in seinem Prüfbericht schwerwiegende Anschuldigungen

Konkret wird im Prüfbericht angeführt, dass in zahlreichen Fällen nicht zuständige Kommissionen zusammengetreten wären, da die Zuständigkeit erst in der Sitzung geprüft wurde oder in falscher Zusammensetzung getagt wurde. Zusätzlich kritisieren die Prüfer, dass wesentliche Verfahrensschritte und Ermittlungsinhalte nicht entsprechend dokumentiert und nur standardisierte Sitzungsprotokolle archiviert wurden. Durch die Verwendung standardisierter Textvorlagen wie „Der Käufer hat Landwirts-Eigenschaft” ist die Landwirts-Eignung oft intransparent und nicht nachvollziehbar. Weiterhin wird bemängelt, dass die Anträge mitunter lediglich auf Schlüssigkeit, nicht jedoch die entscheidungsrelevanten Sachverhalte geprüft wurden, wodurch (Mit-)Eigentümer von Großkonzernen, Hotelbetrieben, Handwerksbetrieben und Großunternehmen mit einem bloßen Hinweis auf ihre Landwirte-Eigenschaft, jedoch ohne Beweise hierauf, der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken ermöglicht wurde. So bestätigte die Bezirksbauernkammer zwischen 2018 und 2020 nur in 25 von 188 Liegenschaftsverkäufen die erforderliche „Landwirte-Eigenschaft“.


Einer der Fälle, die keine Bestätigung der Bezirksbauernkammer erhielt und nun durch den Landesrechnungshof auf Herz und Nieren geprüft wurde, stellt ein mittlerweile als Eventlocation genutzter Hof dar. Die 6,2ha große Liegenschaft wurde von den Kommissionen trotz der fehlenden Beweisgrundlage für die Landwirte-Eignung ohne Auflagen oder Einschränkungen einer GmbH zugesprochen, deren Geschäftsführerin ebenfalls als Hotelmanagerin tätig ist. Basierend auf dem Erwerb des Hofs, genehmigten die GVK nur ein Jahr später besagter GmbH den Kauf einer 122ha umfassenden Eigenjagd. Auch beim Verkauf an ausländische „Landwirte“ seien die Behörden ihrer Prüfpflicht nicht ausreichend nachgekommen. So reichten als Nachweis für die Landwirte-Eigenschaft eines deutschen Unternehmers beim Kauf einer 191 ha großen Alpe Grundbuchauszüge und eine Unfallversicherung für Landwirte. Der Prüfbericht führt noch viele weitere Kritikpunkte an, wie etwa die mangelhafte Prüfung der Grundstückspreise auf Ortsüblichkeit sowie auf Großgrundbesitz.


Empfehlung:


Unstrittig ist, dass die Kommission Anträge prüfen und im Zweifel auch ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen, denn das Gesetz definiert eindeutig, dass Landwirte Vorrecht auf Grünland haben. Wurden hingegen land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaften ohne entsprechende Eignung vergeben, kann das bereits abgeschlossene Rechtsgeschäft unter Umständen rückabgewickelt werden. Landwirte, die durch solch eine widerrechtlichen Vergabe einen Nachteil erlitten haben, können unter www.nagy.law eine kostenlose Erstberatung anfordern.


Haben Sie Fragen zu diesem Thema, kontaktieren Sie mich gerne hier für eine kostenlose Erstberatung!

 

Dieser Artikel erschien in gekürzter Form am 6.9.2022 auf topagrar.at


In der neuen Kolumne „Recht und Rat“ beantwortet Rechtsanwalt Dr. Levente B. Nagy Fragen rund um das Thema Agrarrecht. Er will Ihnen helfen, Rechtsfehler zu vermeiden und gibt Ihnen juristische Tipps mit an die Hand.

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